RS Vwgh 1999/2/18 98/15/0017

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs2;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 98/15/0076 - 0080

Rechtssatz

Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die Festsetzung von Stundungszinsen nicht erfolgen dürfte, solange die Berufung gegen die Abweisung des Stundungsansuchens unerledigt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998150017.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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