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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs2;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 98/15/0076 - 0080Rechtssatz
Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die Festsetzung von Stundungszinsen nicht erfolgen dürfte, solange die Berufung gegen die Abweisung des Stundungsansuchens unerledigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998150017.X04Im RIS seit
20.11.2000