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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Nichterteilung einer Auskunft durch ein oberstes Organ vermittelt dem Auskunftswerber nicht die Beschwerdelegitimation vor dem VwGH. Gem § 4 AuskunftspflichtG 1987 ist vielmehr dann, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Erst gegen einen derartigen Verweigerungsbescheid kann Beschwerde an den VwGH erhoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170355.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008