RS Vwgh 1999/2/22 98/17/0355

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §2;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Nichterteilung einer Auskunft durch ein oberstes Organ vermittelt dem Auskunftswerber nicht die Beschwerdelegitimation vor dem VwGH. Gem § 4 AuskunftspflichtG 1987 ist vielmehr dann, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Erst gegen einen derartigen Verweigerungsbescheid kann Beschwerde an den VwGH erhoben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170355.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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