RS Vwgh 1999/2/22 98/17/0225

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AngG §8 Abs1;
AngG §8 Abs3;
AZG §10 Abs1;
AZG §10 Abs2;
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 lita idF 1989/343;
GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Bei der Fortzahlung des Entgeltes nach § 8 Abs 1 und § 8 Abs 3 AngG kommt nach der arbeitsgerichtlichen Judikatur das Entgeltausfallprinzip zum Tragen, sodass selbst eine Berücksichtigung regelmäßigen Überstundenentgeltes Platz zu greifen hat. Bei Prüfung, ob ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis gem § 18 Abs 1 Z 2 lit a GebAG gegeben ist, ist das Bestehen eines Entgeltforzahlungsanspruches auch für Überstunden zu berücksichtigen. Ist der Dienstgeber nach den entsprechenden (auf das konkrete Arbeitsverhältnis anzuwendenden) arbeitsrechtlichen Regelungen (anders als nach § 8 AngG) lediglich zur Gewährung des Sonderurlaubes verpflichtet, so steht dem Dienstnehmer nach § 18 Abs 1 Z 2 lit a GebAG der tatsächlich entgangene Verdienst (also das, was er auf die Hand bekommen hätte) zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170225.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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