RS Vwgh 1999/2/22 96/17/0006

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BWG 1993 §27;
BWG 1993 §97 Abs1 Z6;
BWG 1993 §98;
KWG 1979 §14 Abs4;
VStG §23;

Rechtssatz

Die Pönalezinsen nach § 97 BWG 1993 sind wirtschaftsaufsichtsrechtliche Maßnahmen ohne Strafcharakter (Hinweis: B VfGH 13.12.1995, B 2286/95). Ihr Sinn besteht (wie schon bei den Pönaleregelungen des § 14 Abs 4 KWG) darin, dass Banken bei der Unterschreitung der gebotenen Liquidität Kosten auferlegt werden, die ihnen aus betriebswirtschaftlicher Vernunft die Einhaltung der Liquidität gebieten. In diesen Kosten mag auch ein Ausgleich für die betriebswirtschaftlichen Vorteile liegen, die die Konzentration auf einen einzigen Großkunden im Allgemeinen mit sich bringt, die gesetzestreuen Banken entgehen, um solcherart Wettbewerbsvorteile aus der Missachtung des Gesetzes zu unterbinden. Der Gesetzgeber hat daher im Gesetz bewusst zwischen Strafsanktionen (vgl §§ 98 f BWG 1993) und anderen Steuerungsmechanismen zur Sicherung der Einhaltung der gesetzlichen Gebote unterschieden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170006.X01

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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