RS Vwgh 1999/2/22 96/17/0006

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §9;
BWG 1993 §97 Abs1 Z6;
KWG 1979 §14 Abs4;
VStG §23;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Verwaltungsbehördliche Sanktionen ohne Strafcharakter (hier: so genannte Pönalezinsen nach § 97 BWG 1993) können im Falle der Zuwiderhandlung gegen eine Verwaltungsvorschrift ohne Prüfung des Verschuldens und allenfalls auch gegenüber juristischen Personen verhängt werden (vgl zB die so genannte Ausgleichstaxe nach § 9 BEinstG). Strafrecht dagegen pönalisiert rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten physischer Personen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170006.X02

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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