RS Vwgh 1999/2/23 98/05/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1999
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §40;
AVG §45 Abs2;
BauO Wr §70;

Rechtssatz

Gemäß § 70 Wr BauO ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Durchführung eines Ortsaugenscheines ist im Gegensatz zu den meisten anderen Bauordnungen nicht zwingend vorgeschrieben. Eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle wird aber dann durchzuführen sein, wenn ansonsten das Bauvorhaben oder seine Auswirkungen auf die Umgebung nicht verlässlich beurteilt werden könnten. Die Verwendung unterschiedlicher Maßstäbe, die in den jeweiligen Plänen jeweils ersichtlich gemacht sind, kann nicht zu einer ernsthaften Schwierigkeit führen, die die Durchführung einer mündlichen Ortsverhandlung notwendig erscheinen ließe; um die Lage eines Bauvorhabens zu beurteilen, bedarf es eines Blickes in den Plan, zur Feststellung der Abstände genügt eine einfache Rechenoperation.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050207.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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