RS Vwgh 1999/2/24 96/13/0008

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §10 Abs1;
KStG 1966 §18;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die spezifische Gewinnermittlungsbestimmung des § 18 KStG 1966 ist davon auszugehen, dass Ausschüttungen des Liquidationserlöses keine auf die Beteiligung entfallenden Gewinnanteile nach § 10 Abs 1 KStG 1966 sind (Hinweis BFH Urteil 8.12.1971, I R 164/69, BStBl II 229; BFH Urteil 2.2.1972, I R 54-55/70, BStBl II 397). Auch eine verfassungskonforme Interpretation des § 10 Abs 1 KStG 1966 gebietet nicht die Anwendung dieser Bestimmung auf Liquidationserlöse, da diese sich im Sachlichen von dem während der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft erzielten Gewinn in einer Weise unterscheiden, die eine Anwendung der auf Beteiligungen von 25 vH und mehr eingeschränkten Schachtelbegünstigung auf den Abwicklungsgewinn nicht erforderlich macht.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996130008.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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