RS Vfgh 1998/12/3 KI-1/98

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Veröffentlicht am 03.12.1998
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6650 Flurverfassung

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
Tir FlVLG 1996 §37
ABGB §835

Leitsatz

Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Vornahme einer Benützungsregelung betreffend eine Wegbenützung zur Bewirtschaftung einer Almhütte samt Jausenstation; keine Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer solchen Nutzungsregelung mit den agrarrechtlichen Vorschriften auch zur Vermeidung einer allfälligen Konkurrenz zwischen Gericht und Agrarbehörde

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hält es für ausgeschlossen, daß angesichts der Aufgabe der Agrarbehörde, die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu überwachen (§37 Abs1 litb Tir FlVLG 1996) und gegebenenfalls die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei solchen Grundstücken durch Regulierung vorzunehmen (§§41, 62 ff. und 71 Tir FlVLG 1996), neben Entscheidungen über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (§37 Abs2 Tir FlVLG 1996) auch eine Benützungsregelung durch die ordentlichen Gerichte treten könnte. Eine solche gerichtliche Benützungsregelung könnte in unlösbaren Widerspruch zu den genannten Aufgaben der Agrarbehörde geraten. Ob ein Mitglied der Agrargemeinschaft unter bloßer Berufung auf sein Mitgliedschaftsrecht erwirken kann, daß ihm die Benützung eines Weges für außerhalb der Agrargemeinschaft liegende Zwecke in Anrechnung auf seinen Anteil gestattet wird, und wie dann gegebenenfalls der erforderliche Ausgleich in bezug auf die Nutzungen der anderen Mitglieder erfolgt, hat daher die Agrarbehörde zu entscheiden, und zwar auch dann - bloß eben negativ -, wenn die gesetzlichen Vorschriften einer solchen Regelung der Nutzung entgegenstehen sollten. Es kann nicht Aufgabe der Gerichte sein, in Konkurrenz zur Agrarbehörde über die Vereinbarkeit einer solchen Nutzungsregelung mit den agrarrechtlichen Vorschriften zu befinden. Für die Zuständigkeit kommt es nicht darauf an, ob ein Anspruch begründet ist, sondern nur darauf, wer über ihn zu entscheiden hat.

Zu den Prozeßvoraussetzungen siehe E v 03.12.98, KI-13/97.

Entscheidungstexte

  • K I-1/98
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 03.12.1998 K I-1/98

Schlagworte

Bodenreform, Flurverfassung, Agrarbehörden, Zuständigkeit, VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:KI1.1998

Dokumentnummer

JFR_10018797_98K00I01_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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