RS Vfgh 1998/12/3 G213/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1998
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Index

56 Öffentliche Wirtschaft
56/04 Sonstiges

Norm

B-VG Art11 Abs2
Austro ControlG §6
AVG §77
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Ausnahme der Anwendbarkeit von Bestimmungen des AVG betreffend Gebühren in Verwaltungsverfahren der Austro Control GmbH; Abweichen von Bestimmungen des AVG im Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften unerläßlich und daher nach Art11 Abs2 B-VG zulässig

Rechtssatz

Das Wort "der" sowie die Wendung "§77 und" im §6 Abs1 Austro ControlG, BGBl. 898/1993, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Das Wort "der" sowie die Wendung "§77 und" im §6 Abs1 Austro ControlG, Bundesgesetzblatt 898 aus 1993,, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Gerichtshof hat in VfSlg. 11564/1987 (- bei der damaligen Beurteilung der bergrechtlichen Lage unter dem Aspekt des Art11 Abs2 B-VG dahin, ob die vom AVG abweichende Bestimmung im Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften unerläßlich ist -) vier Kriterien als maßgeblich angesehen, nämlich ob mit der jeweiligen Tätigkeit besondere Gefahren verbunden sind, ob diese Gefahren eine besondere Situation schaffen, die eine Reihe von Sonderregelungen - zB hinsichtlich Haftung und Arbeitnehmerschutz - erklären, ferner ob die Gefahren die Schaffung einer besonderen Aufsicht erklären, wobei die Aufsichtsbehörde ermächtigt sein muß, zur Erreichung der Aufsichtsziele von sich aus bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, und schließlich, ob die Aufsichtsbehörde bei ihrer Tätigkeit häufig mit besonders schwierigen Sachfragen konfrontiert ist.

Die beschriebenen Kriterien sind auch im hier zu betrachtenden Fall von Gebühren für Maßnahmen der besonders eingerichteten Luftfahrtaufsichtsbehörde (früher das Bundesamt für Zivilluftfahrt, nunmehr die Austro Control GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehener Rechtsträger - vgl. dazu VfSlg. 14473/1996, insbesondere S. 290f) im Rahmen der luftfahrtrechtlichen Aufsicht gegeben. Zutreffend macht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auf die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen verbundenen großen Gefahren aufmerksam, auf die damit im Zusammenhang stehenden Sonderregelungen bezüglich einer Gefährdungshaftung und des Arbeitnehmerschutzes, weiters auf die besonderen Sicherungsmaßnahmen insbesondere bezüglich der Luftfahrttüchtigkeit der Luftfahrzeuge sowie darauf, daß von der Aufsichtsbehörde häufig schwierige Sachfragen zu lösen sind. In diesem Kontext hält es der Gerichtshof für geboten, namentlich etwa auf wichtige Maßnahmen der Flugsicherung oder auf die Zulassung neu entwickelter Luftfahrzeuge zur Personenbeförderung hinzuweisen.Die beschriebenen Kriterien sind auch im hier zu betrachtenden Fall von Gebühren für Maßnahmen der besonders eingerichteten Luftfahrtaufsichtsbehörde (früher das Bundesamt für Zivilluftfahrt, nunmehr die Austro Control GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehener Rechtsträger - vergleiche dazu VfSlg. 14473/1996, insbesondere Sitzung 290f) im Rahmen der luftfahrtrechtlichen Aufsicht gegeben. Zutreffend macht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auf die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen verbundenen großen Gefahren aufmerksam, auf die damit im Zusammenhang stehenden Sonderregelungen bezüglich einer Gefährdungshaftung und des Arbeitnehmerschutzes, weiters auf die besonderen Sicherungsmaßnahmen insbesondere bezüglich der Luftfahrttüchtigkeit der Luftfahrzeuge sowie darauf, daß von der Aufsichtsbehörde häufig schwierige Sachfragen zu lösen sind. In diesem Kontext hält es der Gerichtshof für geboten, namentlich etwa auf wichtige Maßnahmen der Flugsicherung oder auf die Zulassung neu entwickelter Luftfahrzeuge zur Personenbeförderung hinzuweisen.

Es liegt somit ein nach Art11 Abs2 B-VG zulässiges, weil im Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften unerläßliches Abweichen von Bestimmungen des AVG vor.

(Anlaßfall: B583/98, B v 17.12.98, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Luftfahrt, Gebühr (Austro Control), Verwaltungsverfahren, Kostentragung (Verwaltungsverfahren), Bedarfskompetenz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G213.1998

Dokumentnummer

JFR_10018797_98G00213_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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