RS Vwgh 1999/3/3 98/04/0230

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Veröffentlicht am 03.03.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §356 Abs3;

Rechtssatz

Nach Wortlaut und Zweck des § 356 Abs 3 GewO 1994 ist mit der nicht rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen der endgültige Ausschluss auch solcher Nachbarn verbunden, die durch einen Verfahrensverstoß seitens der Behörde daran gehindert waren, früher Einwendungen vorzubringen (Hinweis E 3.9.1996, 94/04/0257).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040230.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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