RS Vwgh 1999/3/3 97/04/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1999
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §1293;
ABGB §1295 Abs1;
ABGB §339;
GewO 1994 §247 Abs3;
GewO 1994 §367 Z40;

Rechtssatz

Die unbefugte Benützung eines Privatparkplatzes durch Abstellen eines Fahrzeuges ist als Besitzstörung zu qualifizieren. Aufwendungen des solcherart in seinen Rechten Gestörten zur Wiederherstellung des ungestörten Besitzes dienen der Abwehr bzw Minderung des durch die besitzstörende Handlung bewirkten Schadens; sie sind demnach als positiver Schaden anzusehen. Der Ersatz dieser Aufwendungen ist nach den §§ 1293 ff ABGB zu beurteilen. Da diese Aufwendungen keinen Aufwand darstellen, der vom Parkplatzbesitzer für den Störer getätigt worden wäre, sondern Aufwendungen für eine Maßnahme der Selbsthilfe gegen eine besitzstörende Handlung, handelt es sich bei der vom Gewerbetreibenden iSd § 247 Abs 3 Gew0 1994 gegenüber dem Abgeschleppten betriebenen Forderung um eine solche, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag dient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997040033.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten