RS Vfgh 1998/12/7 WI-4/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1998
beobachten
merken

Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Oö KommunalwahlO §63

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; rechtmäßige Beurteilung der Gültigkeit eines Stimmzettels

Rechtssatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der am 05.10.97 stattgefundenen Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Ried in der Riedmark.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß der Wähler im vorliegenden Fall durch das Anbringen eines Kreuzes innerhalb des Buchstabens "Ö" in der Kurzbezeichnung "SPÖ", somit durch eine "sonstige entsprechende Kennzeichnung" dieser wahlwerbenden Partei, eindeutig zu erkennen gegeben hat, daß er diese Partei wählen wollte. Dagegen trifft es nicht zu, daß - wie die Anfechtungswerberin behauptet - "über dem Buchstaben 'Ö' ein liegendes Kreuz angebracht wurde, dh ... dieser Buchstabe durchgestrichen wurde" (Hervorhebung durch den VfGH). Insoferne besteht aber auch kein Anlaß anzunehmen, der Wähler habe damit ein "Zeichen der Verneinung" (vgl. VfSlg. 5144/1965) setzen wollen, was zur Ungültigkeit des Stimmzettels geführt hätte.

Entscheidungstexte

  • W I-4/97
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 07.12.1998 W I-4/97

Schlagworte

Wahlen, Stimmzettel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:WI4.1997

Dokumentnummer

JFR_10018793_97W00I04_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten