RS Vfgh 1998/12/7 WI-4/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1998
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Oö KommunalwahlO §63
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; rechtmäßige Beurteilung der Gültigkeit eines Stimmzettels

Rechtssatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der am 05.10.97 stattgefundenen Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Ried in der Riedmark.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß der Wähler im vorliegenden Fall durch das Anbringen eines Kreuzes innerhalb des Buchstabens "Ö" in der Kurzbezeichnung "SPÖ", somit durch eine "sonstige entsprechende Kennzeichnung" dieser wahlwerbenden Partei, eindeutig zu erkennen gegeben hat, daß er diese Partei wählen wollte. Dagegen trifft es nicht zu, daß - wie die Anfechtungswerberin behauptet - "über dem Buchstaben 'Ö' ein liegendes Kreuz angebracht wurde, dh ... dieser Buchstabe durchgestrichen wurde" (Hervorhebung durch den VfGH). Insoferne besteht aber auch kein Anlaß anzunehmen, der Wähler habe damit ein "Zeichen der Verneinung" (vgl. VfSlg. 5144/1965) setzen wollen, was zur Ungültigkeit des Stimmzettels geführt hätte.Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß der Wähler im vorliegenden Fall durch das Anbringen eines Kreuzes innerhalb des Buchstabens "Ö" in der Kurzbezeichnung "SPÖ", somit durch eine "sonstige entsprechende Kennzeichnung" dieser wahlwerbenden Partei, eindeutig zu erkennen gegeben hat, daß er diese Partei wählen wollte. Dagegen trifft es nicht zu, daß - wie die Anfechtungswerberin behauptet - "über dem Buchstaben 'Ö' ein liegendes Kreuz angebracht wurde, dh ... dieser Buchstabe durchgestrichen wurde" (Hervorhebung durch den VfGH). Insoferne besteht aber auch kein Anlaß anzunehmen, der Wähler habe damit ein "Zeichen der Verneinung" vergleiche VfSlg. 5144/1965) setzen wollen, was zur Ungültigkeit des Stimmzettels geführt hätte.

Entscheidungstexte

  • W I-4/97
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 07.12.1998 W I-4/97

Schlagworte

Wahlen, Stimmzettel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:WI4.1997

Dokumentnummer

JFR_10018793_97W00I04_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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