RS Vwgh 1999/3/3 98/04/0170

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Veröffentlicht am 03.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs1;
ZustG §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/04/0171

Rechtssatz

Bei der Zustellbehörde kann im Fall der Zustellung durch ein Organ der Zustellbehörde nur hinterlegt werden, wenn sie ihren Sitz im Gemeindegebiet der Gemeinde hat, in dem die Abgabestelle liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040170.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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