RS Vwgh 1999/3/4 98/16/0389

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §114;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0390

Rechtssatz

Im Hinblick auf die §§ 114 ff FinStrG trifft die Beweislast im Finanzstrafverfahren die Finanzstrafbehörde. Nicht der Beschuldigte hat nachzuweisen, dass er keine strafbare Handlung begangen hat, sondern die Behörde hat nachzuweisen, dass er der Täter der strafbaren Handlungen ist (Hinweis E 13.2.1975, 249/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160389.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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