RS Vwgh 1999/3/4 99/16/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1999
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Index

23/01 Konkursordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 TP1 Anm1;
GGG 1984 TP1 Anm5;
KO §6 Abs1;

Rechtssatz

Die nach TP 1 GGG in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz zu entrichtende Pauschalgebühr betrifft jeweils eines der in Anm 1 Satz 1 zu TP 1 GGG aufgelisteten Verfahren. Darunter fallen insb die mit Klage eingeleiteten gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Die Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühr wird nach Anm 5 zur TP 1 GGG durch den Umstand nicht berührt, dass der auf Grund der Mahnklage erlassene Zahlungsbefehl zufolge der gem § 6 Abs 1 KO schon bestandenen Prozesssperre wieder aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160001.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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