RS Vwgh 1999/3/4 98/16/0253

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209a Abs2;
BAO §295;
LAO NÖ 1977 §158a Abs2;
LAO NÖ 1977 §218;
VwRallg;

Rechtssatz

Der erste Tatbestand des § 209a Abs 2 BAO (entspricht § 158a Abs 2 NÖ LAO 1977) hat zur Voraussetzung, dass "eine Abgabenfestsetzung" von der Erledigung einer Berufung abhängt. Das kann bedeuten, dass eine Abgabenfestsetzung von einem in Berufung gezogenen Grundlagenbescheid abhängt und trotz Verjährung der bisher nicht erflossene Abgabenbescheid, der ein Folgebescheid ist, (erstmalig) erlassen werden darf, aber auch, dass unter diesen Voraussetzungen ein schon ergangener (sogar rechtskräftiger) Abgabenbescheid nach Ablauf der Verjährung geändert oder aufgehoben werden darf, § 295 BAO (entspricht § 218 NÖ LAO 1977) somit in den vorangeführten Fällen trotz Verjährung Anwendung finden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160253.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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