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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §209a Abs2;Rechtssatz
Der erste Tatbestand des § 209a Abs 2 BAO (entspricht § 158a Abs 2 NÖ LAO 1977) hat zur Voraussetzung, dass "eine Abgabenfestsetzung" von der Erledigung einer Berufung abhängt. Das kann bedeuten, dass eine Abgabenfestsetzung von einem in Berufung gezogenen Grundlagenbescheid abhängt und trotz Verjährung der bisher nicht erflossene Abgabenbescheid, der ein Folgebescheid ist, (erstmalig) erlassen werden darf, aber auch, dass unter diesen Voraussetzungen ein schon ergangener (sogar rechtskräftiger) Abgabenbescheid nach Ablauf der Verjährung geändert oder aufgehoben werden darf, § 295 BAO (entspricht § 218 NÖ LAO 1977) somit in den vorangeführten Fällen trotz Verjährung Anwendung finden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160253.X02Im RIS seit
11.07.2001