RS Vwgh 1999/3/4 98/16/0389

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 idF 1985/571;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0390

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/15 90/16/0056 1

Stammrechtssatz

Bei dem Rechtsinstitut der Beschlagnahme handelt es sich nicht um die abschließende rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes, sondern um eine vorläufige Maßnahme zur Regelung eines einstweiligen Zustandes oder zur einstweiligen Sicherung öffentlicher Rechte (Hinweis E 26.1.1989, 88/16/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160389.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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