RS Vwgh 1999/3/4 98/16/0389

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §114;
FinStrG §137;
FinStrG §138 Abs1 litf;
FinStrG §17;
FinStrG §89 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0390

Rechtssatz

Dass der Beschuldigte das mit Verfall bedrohte Finanzvergehen begangen hat, braucht im Zeitpunkt des Ausspruches der Beschlagnahme noch nicht nachgewiesen zu sein, weil diese Aufgabe ebenso wie die Feststellung, dass bestimmte Personen den Verfall gegen sich gelten zu lassen haben, erst dem Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff FinStrG und dem Straferkenntnis zukommt (Hinweis E 4.9.1986, 86/16/0103, VwSlg 6139 F/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160389.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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