RS Vfgh 1998/12/10 B1801/98

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Veröffentlicht am 10.12.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
EMRK Art11 Abs2
VersammlungsG §6
VersammlungsG §18 idF StrukturanpassungsG 1996
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Untersagung einer angezeigten Versammlung von Tierschützern auf dem Heldenplatz aufgrund gleichzeitigen Stattfindens des "EU-Festes"; zutreffende Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles infolge unscharfer Angabe des geplanten Versammlungsortes; rechtzeitige Abklärung bzw Änderung des Versammlungsortes mit dem Beschwerdeführer mißlungen

Rechtssatz

Der administrative Instanzenzug ist ausgeschöpft (§18 VersammlungsG idF des Art71 Z2 des StrukturanpassungsG BGBl. 201/1996).Der administrative Instanzenzug ist ausgeschöpft (§18 VersammlungsG in der Fassung des Art71 Z2 des StrukturanpassungsG Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,).

Die Einschätzung der Behörde, die Versammlungsanzeige habe den geplanten Versammlungsort derart unscharf angegeben, daß - für den Fall der Nichtuntersagung - die Versammlung zur selben Zeit und am selben Ort wie das "EU-Fest" hätte stattfinden können, war ebenso zutreffend, wie die daraus implizit gezogene Schlußfolgerung, daß in diesem Fall mit Grund eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles zu befürchten gewesen wäre.

Die Behörde war nicht berechtigt, von sich aus die Versammlungsanzeige zu ändern, zu modifizieren oder zu konkretisieren. Sie hatte die Versammlung - wie sie angezeigt wurde - entweder zur Gänze zu untersagen oder zur Gänze nicht zu untersagen.

Sieht sich die Behörde veranlaßt, nur wegen eines einzelnen bestimmten Umstandes die Untersagung auszusprechen, so hat sie zuvor den Veranstalter darauf aufmerksam zu machen und ihm die Änderung der Versammlungsanzeige nahezulegen (VfSlg. 9103/1981).

Die Versammlungsbehörde erster Instanz hat sich hier - wie aufgrund des vorgelegten Aktes festzustellen ist - intensiv bemüht, mit dem Veranstalter (dem Beschwerdeführer) wegen einer Änderung des geplanten Versammlungsortes Kontakt aufzunehmen; ihre Bemühungen mißlangen allerdings.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Versammlungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1801.1998

Dokumentnummer

JFR_10018790_98B01801_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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