RS Vwgh 1999/3/8 98/01/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

SGG §12;
SGG §14;
SGG §14a;
SPG 1991 §16 Abs1 Z1;
SPG 1991 §16 Abs2;
SPG 1991 §16 Abs3;
SPG 1991 §21 Abs2;
SPG 1991 §22 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Abwehr des gefährlichen Angriffes des Besitzes von Suchtgift mit dem Vorsatz, es in Verkehr zu bringen (§ 14a SGG), endet (erst) dann, wenn der Täter nicht mehr Besitzer des Suchtgiftes ist (hier:

jedenfalls nicht vor dem Ausspucken der Kokainkugeln durch die betreffende Person und deren Sicherstellung durch die einschreitenden Beamten). Im Hinblick auf die §§ 21 Abs 2 und 22 Abs 3 SPG 1991 ("Nach einem gefährlichen Angriff ...") ist das Einschreiten der Beamten als Gefahrenabwehr zu beurteilen und somit dem SPG 1991 zu unterstellen und nicht als "im Dienste der Strafjustiz" ausgeführt anzusehen.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010096.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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