RS Vwgh 1999/3/8 98/01/0096

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Veröffentlicht am 08.03.1999
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §16 Abs1 Z1;
SPG 1991 §16 Abs2;
SPG 1991 §16 Abs3;
SPG 1991 §29;
SPG 1991 §42 Abs1;

Rechtssatz

Die Grenze zwischen "bloßer" Abwehr des gefährlichen Angriffes und der "bloßen" Sicherstellung dabei verwendeter Sachen ist in der Regel fließend. Sowohl zur Beendigung eines gefährlichen Angriffes als auch zur Sicherstellung von Sachen ist notfalls auch eine den Umständen angemessene Gewaltanwendung - § 29 SPG 1991 - zulässig (vgl zB das gewaltsame Entreißen eines Messers). War die betreffende Person nicht bereit, das Suchtgift sofort von sich aus herauszugeben, wendeten die Organe der öffentlichen Sicherheit Gewalt an, als sie die betreffende Person "in den Schwitzkasten" nahmen und dadurch den "Hals zudrückten", um ihn zum Ausspucken der Kokainkugeln zu bewegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010096.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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