RS Vwgh 1999/3/10 97/09/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1999
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs4;

Rechtssatz

Der beherrschende Einfluss im Sinne des § 2 Abs 4 AuslBG betrifft lediglich jene Gesellschaft, die BESCHÄFTIGER im Sinne dieses Gesetzes ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090006.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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