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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs4;Rechtssatz
Wirtschaftliche Abhängigkeit ist im Sinne des § 2 Abs 4 AuslBG dann zu verneinen, wenn der Ausländer in einer Kapitalgesellschaft mehr als 50 Prozent der Geschäftsanteile besitzt und - auch durch seine Stellung als Geschäftsführer - beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsgebarung der Gesellschaft hat, es sei denn, es lägen Umstände vor, die für seine Abhängigkeit in sonstiger Hinsicht sprächen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090006.X02Im RIS seit
20.11.2000