RS Vwgh 1999/3/10 97/09/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1999
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
64/03 Landeslehrer

Norm

GdBDO NÖ 1976 §131 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §132;
GdBDO NÖ 1976 §144;
LDG 1984 §92 Abs1 impl;
LDG 1984 §92 Abs2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0190 3 (hier zur NÖ GdBDO 1976)

Stammrechtssatz

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sich auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus (Hinweis E 15.12.1989, 89/09/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090190.X03

Im RIS seit

28.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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