RS Vfgh 1998/12/12 WI-5/98

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Veröffentlicht am 12.12.1998
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Tir GdWO 1994 §65
VfGG §67 Abs1

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; keine hinreichende Substantiierung des Vorbringens

Rechtssatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Gemeinderatswahl in der Gemeinde Seefeld in Tirol vom 15.03.98; keine hinreichende Substantiierung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens bei der Ergebnisermittlung.

Im Übrigen haben es auch die auf Vorschlag der Anfechtungswerberin in die jeweilige Wahlbehörde berufenen Beisitzer (Ersatzmitglieder) unterlassen, die nunmehr in der Anfechtungsschrift behaupteten Unregelmäßigkeiten gegenüber den anderen Mitgliedern der Wahlbehörde schon während des Wahlvorganges aufzuzeigen (vgl VfSlg 4882/1964, 14556/1996).

Entscheidungstexte

  • W I-5/98
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.12.1998 W I-5/98

Schlagworte

Wahlen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:WI5.1998

Dokumentnummer

JFR_10018788_98W00I05_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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