RS Vwgh 1999/3/12 97/19/1005

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Veröffentlicht am 12.03.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §8 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Droht einem Fremden, sei es auch nicht aus asylrelevanten Gründen, in seinem Heimatstaat eine unmenschliche Behandlung (oder eine solche Strafe oder die Todesstrafe), und ist ihm auch eine Ausreise in ein Drittland nicht möglich, weil er dort keine Aufnahme findet, so ist ihm sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vorwerfbar (Hinweis E 12.9.1997, 95/19/1491; hier: da bereits die Behörde erster Instanz ihre Heranziehung des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 darauf gegründet hat, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 1 AsylG 1991 unerlaubt im Bundesgebiet verblieben ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren vorzubringen, dass ihm eine Ausreise in ein Drittland nicht möglich ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191005.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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