RS Vwgh 1999/3/15 AW 99/07/0005

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Veröffentlicht am 15.03.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §111 Abs4;

Rechtssatz

Stattgebung - Duldungspflicht gemäß § 111 Abs 4 WRG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der ASt als Eigentümer bestimmter Grundstücke verpflichtet, die Errichtung und den Betrieb von Kanalsträngen auf seinen Grundstücken zu dulden. Dass im Falle der Zuerkennung aufschiebender Wirkung die Abwässer von vier Objekten im Gemeindegebiet auch während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der schon seit Jahrzehnten gepflogenen Weise entsorgt werden, stellt einen Umstand dar, der dem begehrten Vollzugsaufschub öffentliche Interessen als entgegenstehend erkennen lässt, die zwar bestehen, aber weder als zwingend im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG noch als ausreichend gewichtig beurteilt werden können, das Gewicht des dem ASt auf 600 Metern seiner Liegenschaft drohenden Eingriffes zu überwiegen. Mit dem Argument, jede weitere Verzögerung der Projektsverwirklichung würde der mitbeteiligten Stadtgemeinde schweren wirtschaftlichen Schaden zufügen, nimmt die belBeh Interessen wahr, zu deren Vertretung nicht sie, sondern die mitbeteiligte Stadtgemeinde berufen war. Diese aber hat sich dafür entschieden, zum Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung keine Stellungnahme zu erstatten. Bei dieser Sachlage war dem Antrag stattzugeben.

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999070005.A01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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