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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §21 Abs1;Rechtssatz
§ 21 AlVG bezweckt erkennbar, der Berechnung des Arbeitslosengeldes jenes (sozialversicherungsrechtlich relevante) Entgelt zugrundezulegen, das der daraus resultierenden Einkommenssituation des Arbeitslosen in den letzten sechs Monaten vor Beendigung seiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, an die der Anspruch auf Arbeitslosengeld anknüpft, bzw bei schon früherer oder späterer Beendigung der Versicherungspflicht in den letzten sechs Monaten vor diesem Tag entspricht (vgl Dirschmied, ZAS 1987, S 67).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994080048.X02Im RIS seit
18.10.2001