RS Vwgh 1999/3/16 94/08/0048

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Veröffentlicht am 16.03.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §21 Abs1;

Rechtssatz

§ 21 AlVG bezweckt erkennbar, der Berechnung des Arbeitslosengeldes jenes (sozialversicherungsrechtlich relevante) Entgelt zugrundezulegen, das der daraus resultierenden Einkommenssituation des Arbeitslosen in den letzten sechs Monaten vor Beendigung seiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, an die der Anspruch auf Arbeitslosengeld anknüpft, bzw bei schon früherer oder späterer Beendigung der Versicherungspflicht in den letzten sechs Monaten vor diesem Tag entspricht (vgl Dirschmied, ZAS 1987, S 67).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994080048.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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