RS Vwgh 1999/3/16 97/08/0011

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Veröffentlicht am 16.03.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4 idF 1996/201;

Rechtssatz

Zwar schadet es nicht, dass, wenn das Studium, dem der nunmehr Arbeitslose obliegt, und jenes, dem er vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oblegen ist, nicht (durchgehend) ident sind, sondern mehrere, aber im Wesentlichen ununterbrochene Studien vorliegen (Hinweis E 22.10.1996, 96/08/0125). Dies gilt jedoch nur unter dem Gesichtspunkt des in der Vergangenheit erbrachten Erweises einer objektiven Vereinbarkeit zwischen dem Studium und der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung für die zukünftige Vereinbarkeit bzw Verfügbarkeit des Arbeitslosen. Es muss sich also um Studien handeln, die im Hinblick auf die mit ihnen einhergehende zeitliche Inanspruchnahme vergleichbar sind. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil zum Studium der Psychologie, das für sich die Voraussetzungen des § 12 Abs 3 lit f AlVG erfüllt, eine Inanspruchnahme durch eine Ausbildung hinzutrat, für die der im § 12 Abs 4 AlVG geforderte Nachweis der Vereinbarkeit mit einer Beschäftigung nicht erbracht wurde und schon auf Grund der zeitlichen Lagerung der Ausbildung nicht erbracht werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080011.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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