RS Vfgh 1998/12/16 A21/98

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
StVG §119 ff
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen die Praxis der Verwaltung von Geldern der Strafgefangenen auf Bankkonten durch das Gefangenenhaus gerichteten Eingabe eines Häftlings; keine Zulässigkeit einer solchen Eingabe bei Auslegung als Individualantrag oder als Klage; administrativer Rechtsweg über das Beschwerderecht von Strafgefangenen jedenfalls gegeben und nicht beschritten; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Über die Verwaltung der Gelder der Strafgefangenen haben Strafvollzugsorgane zu entscheiden (vgl. den die Zuständigkeit des Anstaltsleiters hinsichtlich der Verwendung der Rücklage begründenden §54a Abs3 StVG; vgl. auch VfSlg. 9041/1981). Es ist dem Einschreiter daher gestattet und zumutbar, gemäß §119 ff StVG durch geeignete Ansuchen und Beschwerden Bescheide betreffend den Vollzug der Gelderverwaltung zu erwirken, die er nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges letztlich beim Verfassungsgerichtshof nach Art144 B-VG bekämpfen kann (vgl. VfSlg. 12975/1992); in diesem Zusammenhang ist es ihm auch möglich, allfällige Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des StVG betreffend die Verzinsung der Guthaben der Strafgefangenen an den Gerichtshof heranzutragen.Über die Verwaltung der Gelder der Strafgefangenen haben Strafvollzugsorgane zu entscheiden vergleiche den die Zuständigkeit des Anstaltsleiters hinsichtlich der Verwendung der Rücklage begründenden §54a Abs3 StVG; vergleiche auch VfSlg. 9041/1981). Es ist dem Einschreiter daher gestattet und zumutbar, gemäß §119 ff StVG durch geeignete Ansuchen und Beschwerden Bescheide betreffend den Vollzug der Gelderverwaltung zu erwirken, die er nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges letztlich beim Verfassungsgerichtshof nach Art144 B-VG bekämpfen kann vergleiche VfSlg. 12975/1992); in diesem Zusammenhang ist es ihm auch möglich, allfällige Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des StVG betreffend die Verzinsung der Guthaben der Strafgefangenen an den Gerichtshof heranzutragen.

Auch wenn man die Eingabe als eine gegen den Bund gerichtete Klage gemäß Art137 B-VG ansähe, wäre für den Einschreiter nichts gewonnen, da über die Gelder - und damit auch Zinsengutschreibung Verwaltungsorgane - nach Maßgabe der §119 ff StVG letztlich im Bescheidwege - zu befinden haben, was aber die bloß suppletorische Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach dieser Bestimmung ausschließt (vgl. VfSlg. 11395/1987; vgl. auch VfGH 24.11.83, B314/83).Auch wenn man die Eingabe als eine gegen den Bund gerichtete Klage gemäß Art137 B-VG ansähe, wäre für den Einschreiter nichts gewonnen, da über die Gelder - und damit auch Zinsengutschreibung Verwaltungsorgane - nach Maßgabe der §119 ff StVG letztlich im Bescheidwege - zu befinden haben, was aber die bloß suppletorische Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach dieser Bestimmung ausschließt vergleiche VfSlg. 11395/1987; vergleiche auch VfGH 24.11.83, B314/83).

Was den Antrag auf Aufhebung der Anordnung betrifft, die Gelder über ein Konto des Gefangenenhauses fließen zu lassen, existiert keine Rechtsvorschrift, welche dem Verfassungsgerichtshof eine derartige Zuständigkeit einräumen würde (vgl. zB VfGH 09.06.92, B453/92).Was den Antrag auf Aufhebung der Anordnung betrifft, die Gelder über ein Konto des Gefangenenhauses fließen zu lassen, existiert keine Rechtsvorschrift, welche dem Verfassungsgerichtshof eine derartige Zuständigkeit einräumen würde vergleiche zB VfGH 09.06.92, B453/92).

Entscheidungstexte

  • A 21/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.12.1998 A 21/98

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Auslegung eines Antrages, Strafvollzug, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:A21.1998

Dokumentnummer

JFR_10018784_98A00021_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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