RS Vfgh 1998/12/16 B2232/98

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags und Zurückweisung der Beschwerde; Rechtsirrtum über Erfordernis der Beschwerdeerhebung an einen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts im Zusammenhang mit einem Einberufungsbefehl kein bloß minderer Grad des Versehens

Rechtssatz

Der vom Einschreiter geltend gemachte Irrtum über das Erfordernis einer Beschwerdeerhebung an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist schon deshalb nicht als solcher Fehler einzustufen, weil der anzufechtende Einberufungsbefehl den völlig eindeutigen Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und den Lauf der hiebei einzuhaltenden Frist enthält. Bleibt ein derartiger Hinweis unverstanden oder tritt er nach Auffassung des Adressaten in Widerspruch zu einem weiteren Schreiben der Behörde, so obliegt es ihm, sich rechtzeitig Kenntnis von der Bedeutung der ihm schriftlich erteilten Rechtsbelehrung und ihrem Zusammenhang mit allfälligen anderen Schreiben der Behörde zu verschaffen.

Entscheidungstexte

  • B 2232/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.12.1998 B 2232/98

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2232.1998

Dokumentnummer

JFR_10018784_98B02232_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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