RS Vwgh 1999/3/17 97/03/0306

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs4;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;
GütbefG 1995 §1 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Vorliegen des Gewerbeausschlussgrundes des § 13 Abs 3 GewO 1994 ist mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung ohne Rücksicht auf eine allenfalls in Zukunft zu erwartende Erfüllung eines Zwangsausgleiches zu beurteilen. Bloße Bemühungen des Gewerbeberechtigten, die zum genannten Zeitpunkt noch nicht zur Erfüllung der in § 13 Abs 4 GewO 1994 genannten Voraussetzungen geführt hatten, vermochten es daher nicht, den Gewerbeausschlussgrund zu beseitigen. Einer Prüfung der Frage, ob im Rahmen des Konkursverfahrens mit dem Abschluss und der Erfüllung eines Zwangsausgleiches zu rechnen wäre, bedurfte es daher nicht (Hinweis E 25. 4. 1995, 95/04/0066).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997030306.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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