RS Vwgh 1999/3/17 97/13/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1999
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs2;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1994 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1999/03/17 97/13/0089 2

Stammrechtssatz

Bereits die Formulierung "Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen" in § 3 Abs 1 zweiter Satz KommStG 1993 deutet auf ein Gegenleistungsverhältnis hin.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997130162.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten