RS Vwgh 1999/3/17 98/03/0229

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/03/0230

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/04 96/02/0436 1

Stammrechtssatz

Ein Fahrzeuglenker, der nach Beendigung des Lenkens an Ort und Stelle ("vor Ort") einer Atemalkoholuntersuchung unterzogen werden soll, muß entsprechend § 5 Abs 2 ERSTER Satz StVO NICHT im Verdacht stehen, das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. § 5 Abs 2 ERSTER Satz StVO ist auch dann anwendbar, wenn das Lenken längst vorbei ist, wenn an Ort und Stelle zur Atemluftprobe aufgefordert wurde (hier: Ein behaupteter Zeitunterschied von einer dreiviertel Stunde zwischen dem Zeitpunkt des Lenkens und der Verweigerung der Atemluftprobe).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030229.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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