RS Vwgh 1999/3/17 97/03/0364

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §29a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/03/0373

Rechtssatz

Auch wenn die Arbeitsstelle des Beschuldigten zu einer anderen Bezirkshauptmannschaft näher gelegen ist, hinderte dies nicht die Abtretung des Verfahrens nach §29a VStG an die Wohnsitzbehörde, weil diese - abgesehen von der Möglichkeit einer Vorgangsweise im Sinne des § 43 Abs 1 VStG - zB auch unmittelbare Kenntnis von allfälligen, bei einer Strafbemessung nach § 19 Abs 2 VStG zwingend zu beachtenden Vorstrafen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997030364.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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