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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §29a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/03/0373Rechtssatz
Auch wenn die Arbeitsstelle des Beschuldigten zu einer anderen Bezirkshauptmannschaft näher gelegen ist, hinderte dies nicht die Abtretung des Verfahrens nach §29a VStG an die Wohnsitzbehörde, weil diese - abgesehen von der Möglichkeit einer Vorgangsweise im Sinne des § 43 Abs 1 VStG - zB auch unmittelbare Kenntnis von allfälligen, bei einer Strafbemessung nach § 19 Abs 2 VStG zwingend zu beachtenden Vorstrafen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997030364.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2011