RS Vwgh 1999/3/22 96/10/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1999
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
70/10 Schülerbeihilfen

Norm

EStG 1988 §2 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs4 Z2;
EStG 1988 §67 Abs1;
EStG 1988 §68;
SchBeihG 1983 §4 Abs1;
SchBeihG 1983 §4 Abs2;
SchBeihG 1983 §5;

Rechtssatz

Der Einkommensbegriff des SchBeihG nimmt nicht auf das steuerbare Einkommen (das sind Einkünfte, die unter den Begriff Einkommen fallen, aber bei der Steuererhebung außer Betracht bleiben) sondern auf das steuerPFLICHTIGE Einkommen gemäß § 2 Abs 1 EStG 1988 Bezug (ausführliche Begründung im Erkenntnis). STEUERFREIE Einkünfte (hier: § 67 Abs 1, § 68 EstG 1988, soweit die Freigrenze nicht überschritten ist) fallen daher nicht unter das Einkommen iSd SchBeihG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100141.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten