RS Vwgh 1999/3/22 98/10/0424

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1 Abs1;
AMG 1983 §84 Z3;
AMG AbgrenzungsV 1995 §1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Mit der Behauptung, das beanstandete Produkt entstamme einer fehlerhaften Charge, wird nicht dargetan, dass den Besch an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift (Verbot des Inverkehrbringens von Arzneimitteln) kein Verschulden trifft, wird doch nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass er Vorkehrungen getroffen hat, um das Inverkehrbringen fehlerhafter Produkte nach Möglichkeit zu verhindern. Ohne solche Vorkehrungen aber kann von einem Mangel an Verschulden keine Rede sein (Hinweis E 3.8.1995, 94/10/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100424.X01

Im RIS seit

09.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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