RS Vwgh 1999/3/22 96/10/0096

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §70 Abs2;
ForstG 1975 §72 Abs1;
ForstG 1975 §72 Abs3;
ForstG 1975 §73 Abs2;

Rechtssatz

Für die Bemessung der Genossenschaftsbeiträge ist die Einbeziehung der Grundstücke in die Vorteilsflächen und der darauf aufbauende Verteilungsschlüssel, der in der Satzung festgelegt ist, maßgebend. Die Behörde muss sich daher bei Vorschreibung rückständiger Genossenschaftsbeiträge mit der Behauptung, die Bringungsverhältnisse hätten sich für die Mitglieder der Bringungsgenossenschaft durch die Errichtung der Forststraße nicht verbessert, nicht auseinandersetzen (Hinweis E 6.6.1996, 95/10/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100096.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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