Index
37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §27 Abs2;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 27 Abs 2 BWG 1993 liegt eine Großveranlagung dann vor, wenn die Summe der Buchwerte der Veranlagungen mindestens S 7 Mio beträgt. Wird somit der Betrag von S 7 Mio erreicht, liegt (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) eine Großveranlagung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996170007.X01Im RIS seit
20.11.2000