RS Vwgh 1999/3/22 96/17/0007

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §27 Abs2;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 27 Abs 2 BWG 1993 liegt eine Großveranlagung dann vor, wenn die Summe der Buchwerte der Veranlagungen mindestens S 7 Mio beträgt. Wird somit der Betrag von S 7 Mio erreicht, liegt (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) eine Großveranlagung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170007.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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