RS Vwgh 1999/3/22 96/17/0052

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §103 Z21 lita;
BWG 1993 §22 Abs1;
BWG 1993 §23;
BWG 1993 §27 Abs2;
BWG 1993 §27 Abs5;
BWG 1993 §74 Abs1;
BWG 1993 §97 Abs1 Z1;
BWG 1993 §97 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Hat die Bank selbst ihre Eigenmittel gegenüber der Beh in tausend Schilling gerundet angeführt und sind vor allem auch die aushaftenden Veranlagungen in tausend Schilling gerundet der Beh bekannt gegeben worden, so erscheint es - liegen dem Rechenwerk insgesamt nur gerundete Zahlen zugrunde - zulässig, auch für die Zinsenberechnung (nach § 97 Abs 1 Z 1 bzw Z 6 BWG 1993) eine Rundung vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170052.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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