RS Vwgh 1999/3/22 98/17/0324

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

L37063 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
KurzparkzonenabgabeG NÖ §1;
KurzparkzonenabgabeG NÖ §3 Abs2;
KurzparkzonenabgabeG NÖ §6 Abs1 lita;
VStG §24;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/03/22 98/17/0323 2

Stammrechtssatz

Fehlt im Berufungsschriftsatz ein begründeter Berufungsantrag hinsichtlich der Schuldfrage, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen wird, und richtet sich der begründete Berufungsantrag nur gegen die Strafhöhe, so ist hinsichtlich der Schuldfrage Teilrechtskraft eingetreten. Daran ändert auch der nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachte Schriftsatz nichts mehr, mit dem Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung (Kurzparkzonenabgabeverordnung) der Gemeinde geltend gemacht werden.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170324.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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