RS Vfgh 1998/12/16 KI-26/97

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
  1. B-VG Art. 138 heute
  2. B-VG Art. 138 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 138 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 138 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 138 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 138 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde mangels Identität der Sache

Rechtssatz

Im gerichtlichen Verfahren beantragte die Einschreiterin im Wege einer Besitzstörungsklage die Überprüfung der "Rechtmäßigkeit der vom Bürgermeister als Friedhofsbehörde erster Instanz gesetzten Maßnahme". Das Landesgericht Innsbruck hat daher auf Grund dieses Vorbringens folgerichtig die Sachentscheidung verweigert, weil es annahm, daß die Anordnung des Bürgermeisters im Rahmen der Hoheitsverwaltung erging und der Rechtsweg daher unzulässig sei.

Bei der Verwaltungsbehörde beantragte die Einschreiterin jedoch nicht die Überprüfung der "Rechtmäßigkeit der vom Bürgermeister als Friedhofsbehörde erster Instanz gesetzten Maßnahme", sondern begehrte die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die getroffene Maßnahme, wofür - auch unter Bedachtnahme auf das Tir GemeindesanitätsdienstG, LGBl 33/1952 idF LGBl 26/1997, - die Gemeindebehörde nicht zuständig ist. (Bei der Annahme hoheitlicher Tätigkeit des Bürgermeisters hätte die Einschreiterin - sozusagen als Gegenstück zur Besitzstörungsklage - eine Beschwerde gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG an den Unabhängigen Verwaltungssenat erheben müssen.)Bei der Verwaltungsbehörde beantragte die Einschreiterin jedoch nicht die Überprüfung der "Rechtmäßigkeit der vom Bürgermeister als Friedhofsbehörde erster Instanz gesetzten Maßnahme", sondern begehrte die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die getroffene Maßnahme, wofür - auch unter Bedachtnahme auf das Tir GemeindesanitätsdienstG, Landesgesetzblatt 33 aus 1952, in der Fassung Landesgesetzblatt 26 aus 1997,, - die Gemeindebehörde nicht zuständig ist. (Bei der Annahme hoheitlicher Tätigkeit des Bürgermeisters hätte die Einschreiterin - sozusagen als Gegenstück zur Besitzstörungsklage - eine Beschwerde gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG an den Unabhängigen Verwaltungssenat erheben müssen.)

Entscheidungstexte

  • K I-26/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.12.1998 K I-26/97

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Leichen- und Bestattungswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:KI26.1997

Dokumentnummer

JFR_10018784_97K0I026_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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