RS Vwgh 1999/3/22 96/10/0242

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition
70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §43 Abs1;
SchUG 1986 §47;
SchUG 1986 §49 Abs1;
WaffG 1986 §2;
WaffG 1986 §30 Abs2;
WaffG 1986 §37 Abs1 Z1;
WaffG 1986 §5;

Rechtssatz

Das Mitführen einer Waffe in das Schulgebäude ist - ungeachtet der Frage des vom Schüler ausgehenden Gefahrenpotentials - als grober Verstoß gegen das Einordnungsgebot des § 43 Abs 1 SchUG aufzufassen und kann als schwerwiegende Pflichtverletzung iSd ersten Tatbestandes des § 49 Abs 1 SchUG angesehen werden. Der Ausschlussgrund nach dem ersten Tatbestand liegt aber nur dann vor, wenn die Anwendung von Erziehungsmitteln iSd § 47 SchUG erfolglos blieb (hier: Luftdruckpistole tschechischer Bauart).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100242.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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