RS Vwgh 1999/3/22 98/17/0160

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §199;
BAO §20;
BAO §6 Abs1;
LAO Wr 1962 §147;
LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §4 Abs1;
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3;

Rechtssatz

Nach § 1 Abs 3 Wr ParkometerG sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner der Parkometerabgabe. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (Hinweis E 30.4.1993, 91/17/0190). Bei der Ermessensübung sind Wesen und Zweck von Gesamtschuldverhältnissen zu beachten, insbesondere werden die Intensität der Bindung und Gemeinsamkeit, die in der Folge zur Gesamtschuld führte, die jeweilige Situation, die das Gesamtschuldverhältnis auslöste, und die Besonderheiten der Tatbestandsverwirklichung, ferner das Ausmaß der Verantwortlichkeit der Einzelnen, aber auch das der Vorteile (Bereicherung), die von den Einzelnen geschöpft wurden, von Bedeutung sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170160.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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