RS Vwgh 1999/3/22 96/10/0091

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §38;
ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §5;

Rechtssatz

Die Frage der Waldeigenschaft ist eine von der Behörde auf Grund von Tatsachenfeststellungen zu lösende Rechtsfrage; die Waldeigenschaft kann nicht - etwa durch Stellung eines Rodungsantrages - außer Streit gestellt werden (Hinweis E 25.5.1987, 87/10/0046). Ebenso wenig kommt der Abweisung eines Rodungsbegehrens bindende Wirkung in der Richtung zu, dass damit die Waldeigenschaft bindend festgestellt wäre. Im Rodungsverfahren bildet die Frage der Waldeigenschaft eine Vorfrage, deren Lösung für andere Verfahren nicht bindend ist. Ebenso wenig kann der nicht weiter konkretisierte Hinweis auf die Auffassung eines Forstaufsichtsorgans in der Frage, ob die Waldeigenschaft gegeben ist, konkrete, am Tatbestand des § 1 ForstG 1975 und der anderen in der Frage der Waldeigenschaft heranzuziehenden Vorschriften des Forstgesetzes orientierte Tatsachenfeststellungen ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100091.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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