RS Vwgh 1999/3/22 98/17/0286

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §17;
GebAG 1975 §18;

Rechtssatz

Bei einer Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind auch angemessene Wartezeiten beim Umsteigen und eine "Verschnaufpause" von fünf Minuten vor dem Gerichtssaal einzuberechnen. Es darf nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Zeuge über ausreichende Ortskenntnisse in der Umgebung des Gerichtes und dem Parkhaus sowie über Kenntnisse der dort üblichen Frequenz von Kraftfahrzeugen verfügt, die ihm die Einhaltung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraumes von etwa einer viertel Stunde bei der Hinfahrt erspart hätten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170286.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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