RS Vwgh 1999/3/22 96/17/0070

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

31/03 Bundeshaftung Anleihen
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
56/01 Verstaatlichung

Norm

BWG 1993 §27 Abs5;
BWG 1993 §27 Abs6 Z2;
ÖIAG-AnleiheG 1975 §1 Abs1 litb;
ÖIAGG Anl;

Rechtssatz

Ist das Unternehmen nicht in die Anlage zum ÖIAGG aufgenommen worden und besteht daher für dieses auch keine Haftung des Bundes iSd ÖIAG-AnleiheG 1975, so liegt keine Großveranlagung iSd § 27 Abs 6 Z 2 BWG 1993 vor, die vom Anwendungsbereich des § 27 Abs 5 BWG 1993 ausgenommen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170070.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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