RS Vwgh 1999/3/22 95/17/0487

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

LAO Wr 1962 §19;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §14 Abs4;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §15 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §3 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §3 Abs5;

Rechtssatz

Bei der im Abgabenrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 19 Wr LAO) kann es keinen Unterschied machen, ob das für den "Zutritt" zur Veranstaltung zu leistende Entgelt an der Kasse (gegen Ausgabe einer Eintrittskarte) oder an einem Münzautomaten an der Kabinentür zur Öffnung derselben mit oder ohne Ausgabe eines Zahlungsbeleges (wobei die Laufzeit des in der Kabine zu wählenden Programms oder der Peepshow vom Zeitpunkt des Eintrittes in die Kabine abhängig sein könnte) oder an einem Münzautomaten in der Kabine bezahlt wird. Dem Gesetzgeber ist nicht zu unterstellen, er habe dem Abgabenschuldner durch Missachtung des § 14 Abs 4 erster Satz Wr VergnügungssteuerG 1987 die Möglichkeit zur Auswahl der Bemessungsgrundlage einräumen wollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995170487.X08

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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