RS Vwgh 1999/3/23 97/19/0022

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §18 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/19/1471 97/19/0435

Rechtssatz

Der Meldeauskunftswerber ist nach § 18 Abs 1 MeldeG 1991 nicht verhalten, Geburtsdaten und frühere Anschriften der angefragten Person anzugeben. Ausschlaggebend ist lediglich die "Bestimmbarkeit" jener Person, deren Meldedaten angefragt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190022.X05

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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