RS Vwgh 1999/3/23 97/19/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1999
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;
AVG §35;
B-VG Art20 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/19/1471 97/19/0435

Rechtssatz

Der Begriff "offenbar" in § 1 Abs 2 letzter Satz AuskunftspflichtG 1987 bedeutet, dass die Mutwilligkeit für jedermann auf Grund der Aktenlage unschwer erkennbar ist, es zu ihrem Nachweis daher keiner komplizierten Würdigung von Verfahrensergebnissen bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190022.X03

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten